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Aktenzeichen 4 D 469/39

Datum 22.09.1939

Leitsatz Die Dreimonatsfrift des § 154 Abs. 4 StPO. beginnt nicht nur dann mit der Rechtskraft des Urteils, das wegen der anderen Tat ergeht, wenn es auf Verurteilung lautet, sondern auch dann, wenn es den Angeklagten freispricht oder das Verfahren einstellt. Sie beginnt auch mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F6650308

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