zurück
Aktenzeichen 2 D 354/39
Datum 06.07.1939
Leitsatz Der Dienstvorgesetzte ist nicht verpflichtet, Straftaten eines Beamten, von denen er erfährt, der Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen. Die Entscheidung darüber, ob das geschehen soll, liegt in seinem pflichtmäßigen Ermessen. Durch das Unterlassen macht er sich nur dann einer Begünstigung schuldig, wenn er dieses sein Ermessen mißbraucht.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F6540265
zurück