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Aktenzeichen 5 D 401/39

Datum 20.07.1939

Leitsatz 1. Eine erst im Alter auftretende Neigung zu Sittlichkeitsverbrechen, die auf den Erscheinungen des Rückbildungsalters beruht, ist i. S. des § 20 a StGB. einem auf Charakteranlage beruhenden Hange gleichzusetzen und kann daher die Eigenschaft eines davon befallenen Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers begründen. 2. Bei einem Angeklagten, der außer einem Hange zu Sittlichkeitsverbrechen einen Hang zu Diebstählen hat, kann, selbst wenn es sich nur um die Aburteilung von Sittlichkeitsverbrechen handelt, der Hang zu Diebstählen sowohl für die Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, als auch für die Frage, ob die öffentliche Sicherheit die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfordert, mit berücksichtigt werden.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F6580276

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