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Aktenzeichen 2 D 42/39

Datum 06.07.1939

Leitsatz Der ausländische Schuldner, der durch einen anderen an den inländischen Gläubiger zahlt, macht sich als Anstifter nach dem § 11 Abs. 1 DevG. 1935 schuldig, und zwar auch dann, wenn der Angestiftete gemäß dem § 44 Abs. 2 DevG. 1935 nur wegen Fahrlässigkeit bestraft wird.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F6530263

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