Der Anspruch dessen, der eine unpfändbare Sache unter Eigentumsvorbehalt gekauft und übergeben erhalten, aber noch nicht bezahlt hat, ihm gegen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum zu überlassen, ist ebenfalls unpfändbar; deshalb kann der Erwerber mit Bezug auf diesen Anspruch kein vollendetes Verbrechen gegen den § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO. begehen.
Die Verletzung der Anbietungspflicht (§ 42 Abs. 1 Nr. 6 DevG. 1935 i. Verb. m. dem Art. I § 1 DurchfVO. 1935) und das verbotswidrige Verfügen über die anzubietenden Werte (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 i. Verb. m. dem § 9 Abs. 2 DevG. 1935) -- einerlei ob es während des Laufes oder nach Ablauf der Anbietungsfrist geschieht -- stehen zueinander im Verhältnisse der Tateinheit.
1. Kann auch ein "pathologischer" Rausch die Grundlage für eine Bestrafung nach dem § 330 a StGB. bilden?
2. Wann schließen es Umstände, die zu dem Alkoholgenusse hinzukommen, aus, den Zurechnungsunfähigen nach dem § 330 a StGB. zu bestrafen?
1. Die Überschreitung gesetzlich gebundener Preise enthält in jedem Fall einen Verstoß gegen die VO. über das Verbot von Preiserhöhungen v. 26. November 1936.
2. Stichtag für die Feststellung des Preisstandes nach der VO. über das Verbot von Preiserhöhungen v. 26. November 1936.
3. Der § 4 G. z. Durchführung des Vierjahresplanes (Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung) v. 29. Oktober 1936 enthält keine unmittelbare Strafdrohung.
4. Nach dem Abs. II ÜberleitungsVO. z. G. z. Durchführung des Vierjahresplanes v. 26. November 1936 gelten überall dort, wo bisher Freiheits- oder Geldstrafen beschränkt angedroht waren, nunmehr die unbeschränkten Freiheits- und Geldstrafen nach dem § 4 G. z. Durchführung des Vierjahresplanes (Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung) v. 29. Oktober 1936.
5. Zum Begriffe der "Gemeinschädlichkeit" im § 32 VO. z. Regelung des Verkehrs mit Schlachtvieh v. 27. Februar 1935.
6. Durch die VO. über das Verbot von Preiserhöhungen v. 26. November 1936 ist der § 32 VO. z. Regelung des Verkehrs mit Schlachtvieh v. 27. Februar 1935 dahin erweitert worden, daß sich nunmehr allgemein auch der Käufer einer strafbaren Höchstpreisüberschreitung schuldig machen kann.
Eine Reise ins Ausland zum Abschluß einer rassenschänderischen Ehe kann einen Anfang der Ausführung des Verbrechens gegen die §§ 1, 5 Abs. 1 BlutSchG. enthalten.
Im ordentlichen bürgerlichen Streitverfahren ist das Gericht nicht ohne weiteres i. S. des § 156 StGB. "zuständig", einer Partei eine Versicherung an Eidesstatt über die Richtigkeit ihrer tatsächlichen Behauptung abzunehmen.
1. Verletzt eine und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze (§ 73 StGB.), so müssen das Mindeststrafmaß und die Strafart des milderen Gesetzes eingehalten werden, wenn nach dem strengeren Gesetz eine geringere Strafe oder eine leichtere Strafart zulässig ist.
2. Bei Tateinheit muß auf Nebenstrafen erkannt werden, die in dem milderen Gesetz zwingend vorgeschrieben sind; bei Tateinheit kann auf Nebenstrafen erkannt werden, deren Anordnung nach dem milderen Gesetz in das Ermessen des Richters gestellt ist.
Ein Täter, der ohne Einverständnis des Vortäters Sachen an sich bringt, von denen er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß sie der Vortäter mittels einer strafbaren Handlung erlangt hat, kann entsprechend dem § 259 StGB. bestraft werden.
Die Ablehnung der Sicherungsverwahrung kann nicht mit der Befürchtung begründet werden, durch die Verhängung der Maßnahme werde die Besserungsmöglichkeit des Angeklagten "abgetötet".