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Aktenzeichen 2/1938

Datum 22.03.1939

Leitsatz 1. Verletzt eine und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze (§ 73 StGB.), so müssen das Mindeststrafmaß und die Strafart des milderen Gesetzes eingehalten werden, wenn nach dem strengeren Gesetz eine geringere Strafe oder eine leichtere Strafart zulässig ist. 2. Bei Tateinheit muß auf Nebenstrafen erkannt werden, die in dem milderen Gesetz zwingend vorgeschrieben sind; bei Tateinheit kann auf Nebenstrafen erkannt werden, deren Anordnung nach dem milderen Gesetz in das Ermessen des Richters gestellt ist.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F6300148

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