zurück

Aktenzeichen 3 D 782/38

Datum 23.03.1939

Leitsatz 1. Die Überschreitung gesetzlich gebundener Preise enthält in jedem Fall einen Verstoß gegen die VO. über das Verbot von Preiserhöhungen v. 26. November 1936. 2. Stichtag für die Feststellung des Preisstandes nach der VO. über das Verbot von Preiserhöhungen v. 26. November 1936. 3. Der § 4 G. z. Durchführung des Vierjahresplanes (Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung) v. 29. Oktober 1936 enthält keine unmittelbare Strafdrohung. 4. Nach dem Abs. II ÜberleitungsVO. z. G. z. Durchführung des Vierjahresplanes v. 26. November 1936 gelten überall dort, wo bisher Freiheits- oder Geldstrafen beschränkt angedroht waren, nunmehr die unbeschränkten Freiheits- und Geldstrafen nach dem § 4 G. z. Durchführung des Vierjahresplanes (Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung) v. 29. Oktober 1936. 5. Zum Begriffe der "Gemeinschädlichkeit" im § 32 VO. z. Regelung des Verkehrs mit Schlachtvieh v. 27. Februar 1935. 6. Durch die VO. über das Verbot von Preiserhöhungen v. 26. November 1936 ist der § 32 VO. z. Regelung des Verkehrs mit Schlachtvieh v. 27. Februar 1935 dahin erweitert worden, daß sich nunmehr allgemein auch der Käufer einer strafbaren Höchstpreisüberschreitung schuldig machen kann.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F62D0138

Download PDF

zurück