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Aktenzeichen 1 D 23/39

Datum 24.03.1939

Leitsatz Der Anspruch dessen, der eine unpfändbare Sache unter Eigentumsvorbehalt gekauft und übergeben erhalten, aber noch nicht bezahlt hat, ihm gegen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum zu überlassen, ist ebenfalls unpfändbar; deshalb kann der Erwerber mit Bezug auf diesen Anspruch kein vollendetes Verbrechen gegen den § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO. begehen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F62A0127

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