zurück

Aktenzeichen 5 D 710/38

Datum 23.03.1939

Leitsatz Ein Täter, der ohne Einverständnis des Vortäters Sachen an sich bringt, von denen er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß sie der Vortäter mittels einer strafbaren Handlung erlangt hat, kann entsprechend dem § 259 StGB. bestraft werden.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F6310151

Download PDF

zurück