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Aktenzeichen 1 D 98/39
Datum 04.04.1939
Leitsatz Im ordentlichen bürgerlichen Streitverfahren ist das Gericht nicht ohne weiteres i. S. des § 156 StGB. "zuständig", einer Partei eine Versicherung an Eidesstatt über die Richtigkeit ihrer tatsächlichen Behauptung abzunehmen.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F62F0144
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