Ein Rechtsanwalt, der mit seinem Auftraggeber die Begehung von Devisenvergehen verabredet hat, kann sich dadurch der Untreue schuldig machen, daß er über das Vermögen, das ihm sein Auftraggeber zu der devisenrechtlich verbotenen Übermittlung in das Ausland anvertraut hatte, für eigene oder fremde Zwecke verfügt.
Zum Begriffe der unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit i. S. des Art. 5 vierte AusfVO. v. 18. Juli 1935 zu dem G. z. Verhütung erbkranken Nachwuchses (RGBl. I S. 1035). Die bloße Weigerung des Gefährdeten, die Operation zu einem späteren Termine vornehmen zu lassen, in dem die unmittelbare Gefahr bestehen würde, genügt dazu nicht.
1. Verbrechen der Rassenschande, die mit verschiedenen Personen begangen sind, können zueinander nicht im Fortsetzungszusammenhange stehen. 2. Zum Begriffe des bedingten Vorsatzes bei der Rassenschande.
1. Ein Fleischbeschauer ist Beamter i. S. des § 359 StGB., soweit er nach dem 31. Dezember 1937 im Rahmen der Schlachtsteuererhebung tätig wird.
2. Die Pflicht, in Steuerstrafsachen die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu tragen, tritt von Gesetzes wegen ein, wenn das Gericht den Angeklagten rechtskräftig zur Strafe verurteilt (§ 457 RAbgO.).
1. Eine Schädigung des Wohles des Volkes in wirtschaftlicher Hinsicht durch Veruntreuung von NSV.-Geldern ist anzunehmen, wenn eine nicht geringfügige Zahl von Volksgenossen insofern fühlbar wirtschaftlich beeinträchtigt worden ist, als ihnen Unterstützungen vorenthalten geblieben sind, die sie sonst erhalten hätten.
2. Eine Schädigung des Wohles des Volkes kann auch dann vorliegen, wenn die naheliegende Gefahr besteht, die Tat könne weiteren Kreisen bekannt und das Ansehen der NSV. könne dadurch gefährdet werden.
3. Es ist rechtlich zulässig, auf Grund der Persönlichkeit des Täters oder der gesamten Umstände der Tat einen besonders schweren Fall auch dann zu verneinen, wenn eine Schädigung des Wohles des Volkes oder ein besonders großer Schaden nachgewiesen ist.
Ein vorsätzliches Vergehen gegen den § 330 a StGB. kann kennzeichnende Tat i. S. des § 20 a StGB. sein und daher auch die Grundlage für die Anordnung der Sicherungsverwahrung bilden.
Zum Tatbestande der Zuhälterei (§ 181 a StGB.) gehört, daß der Täter "als Zuhälter" gehandelt hat, d. h. daß er in seinem Wesen und in der Art seiner Beziehungen zu der Dirne dem "Tätertyp" des Zuhälters entspricht. Zum Begriffe der Zuhälterei gehört daher, daß Umstände vorliegen, die den Täter seiner ganzen Persönlichkeit nach im gemeinverständlichen Sinn als "Zuhälter" erscheinen lassen.
Der Vorfahrtberechtigte, der auf eine Straßenkreuzung zu fährt, darf nicht jede Rücksicht auf den Verkehr aus den Seitenstraßen außer acht lassen. Wer die Vorfahrt zu gewähren hat, darf zunächst damit rechnen, daß der Vorfahrtberechtigte dieser Pflicht nachkommt.
Die Stellungnahme der Eröffnungsstrafkammer zu einem vor der Eröffnung des Hauptverfahrens angebrachten Beweisantrage des Angeklagten kann unter Umständen für den Gang und das Ergebnis der Hauptverhandlung Bedeutung haben.