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Aktenzeichen 4 D 91/39

Datum 14.04.1939

Leitsatz 1. Ein Fleischbeschauer ist Beamter i. S. des § 359 StGB., soweit er nach dem 31. Dezember 1937 im Rahmen der Schlachtsteuererhebung tätig wird. 2. Die Pflicht, in Steuerstrafsachen die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu tragen, tritt von Gesetzes wegen ein, wenn das Gericht den Angeklagten rechtskräftig zur Strafe verurteilt (§ 457 RAbgO.).

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F6370169

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