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Aktenzeichen 4 D 166/39

Datum 18.04.1939

Leitsatz 1. Eine Schädigung des Wohles des Volkes in wirtschaftlicher Hinsicht durch Veruntreuung von NSV.-Geldern ist anzunehmen, wenn eine nicht geringfügige Zahl von Volksgenossen insofern fühlbar wirtschaftlich beeinträchtigt worden ist, als ihnen Unterstützungen vorenthalten geblieben sind, die sie sonst erhalten hätten. 2. Eine Schädigung des Wohles des Volkes kann auch dann vorliegen, wenn die naheliegende Gefahr besteht, die Tat könne weiteren Kreisen bekannt und das Ansehen der NSV. könne dadurch gefährdet werden. 3. Es ist rechtlich zulässig, auf Grund der Persönlichkeit des Täters oder der gesamten Umstände der Tat einen besonders schweren Fall auch dann zu verneinen, wenn eine Schädigung des Wohles des Volkes oder ein besonders großer Schaden nachgewiesen ist.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F6380172

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