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Aktenzeichen 3 D 1010/38

Datum 24.04.1939

Leitsatz Zum Tatbestande der Zuhälterei (§ 181 a StGB.) gehört, daß der Täter "als Zuhälter" gehandelt hat, d. h. daß er in seinem Wesen und in der Art seiner Beziehungen zu der Dirne dem "Tätertyp" des Zuhälters entspricht. Zum Begriffe der Zuhälterei gehört daher, daß Umstände vorliegen, die den Täter seiner ganzen Persönlichkeit nach im gemeinverständlichen Sinn als "Zuhälter" erscheinen lassen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F63A0183

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