Bevollmächtigten für Bankkonten, Schließfächer u. dgl., die nur als Zweitberechtigte unter besonderen Voraussetzungen von der Vollmacht Gebrauch machen dürfen, liegt die devisenrechtliche Anbietungspflicht erst dann ob, wenn sie nach Eintritt dieser Voraussetzungen tatsächlich als Bevollmächtigte auftreten.
1. Welche Kenntnis vom äußeren Tatbestande des § 182 StGB. muß der zum Strafantrag Berechtigte haben, damit die Frist des § 61 StGB. in Lauf gesetzt werde?
2. Wann ist der Strafantrag wegen tätlicher Beleidigung der minderjährigen Tochter rechtzeitig gestellt?
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Entrichtung der Postgefälle unterliegen, auch wenn sie den Tatbestand des Betruges und der Urkundenfälschung erfüllen, den Bestimmungen und Verfahrensvorschriften des Reichspostgesetzes.
1. Die Revision ist zulässig, wenn das LG. auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin ein Urteil des Amtsrichters aufhebt und unter Überschreitung der sachlichen Zuständigkeit des Amtsrichters in der Sache selbst erkennt.
2. Das LG. darf als Berufungsgericht nur auf die im § 1 ZuständigkeitsVO. bezeichneten Strafen und Maßregeln erkennen.
3. Kommt es in die Lage, diese Strafgewalt zu überschreiten, so muß es als Gericht des ersten Rechtszuges verfahren und entscheiden.
1. Verschlußplomben nach den Vorschriften des Reichsnährstandes an Versandbehältnissen für anerkanntes Hochzuchtsaatgut sind Urkunden des Züchters und Versenders, nicht auch des Reichsnährstandes. Daher darf der § 269 StGB. nicht -- auch nicht entsprechend -- darauf angewendet werden, daß der Züchter mißbräuchlich solche Plomben an nicht anerkanntes Getreide anlegt.
2. Ein Strafantrag der Preisüberwachungsbehörde ist zur Strafverfolgung wegen Verletzung von Preisvorschriften nicht erforderlich, wenn diese Verletzung in Tateinheit mit einer anderen strafbaren Handlung steht, die im gerichtlichen Verfahren verfolgt werden muß, oder wenn beim Eintritt der Wirksamkeit der gesetzlichen Vorschrift über das Erfordernis eines solchen Strafantrages schon die Anklage bei Gericht erhoben worden ist.
Das Uhrwerk, durch dessen Stempel als Grundlage für die spätere Lohnberechnung vor und nach der Arbeitsschicht die Zeitpunkte festzulegen sind, zu denen jedes einzelne Gefolgschaftsmitglied durch die Pforte des gewerblichen Betriebes geht, darf an Stelle des anwesenden Gefolgschaftsmitgliedes auch ein Begleiter betätigen; dagegen ist ein solcher Stempel, den ein anderer in Abwesenheit des Gefolgschaftsmitgliedes einholt, eine fälschlich angefertigte Urkunde.
Die Formblätter der zweiten Reichskleiderkarte sind keine Urkunden i. S. des § 348 Abs. 2 StGB., so lange nicht der Name des Bezugsberechtigten eingetragen ist.
Unter "Gewalt" i. S. des § 101 ÖstStG. versteht das Gesetz die Staatsgewalt, die der Beamte nach seinem amtlichen Wirkungskreis als Organ des Staates auszuüben berufen ist.
Die richterliche Überzeugung entscheidet darüber, ob ein Unterlassen für den Erfolg ursächlich ist. Die Anforderungen an die Bildung dieser Überzeugung dürfen nicht überspannt werden.