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Aktenzeichen 5 D 364/41

Datum 21.08.1941

Leitsatz 1. Die Revision ist zulässig, wenn das LG. auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin ein Urteil des Amtsrichters aufhebt und unter Überschreitung der sachlichen Zuständigkeit des Amtsrichters in der Sache selbst erkennt. 2. Das LG. darf als Berufungsgericht nur auf die im § 1 ZuständigkeitsVO. bezeichneten Strafen und Maßregeln erkennen. 3. Kommt es in die Lage, diese Strafgewalt zu überschreiten, so muß es als Gericht des ersten Rechtszuges verfahren und entscheiden.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F85D0304

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