Aktenzeichen 1 D 398/40
Datum 17.06.1941
Leitsatz 1. Verschlußplomben nach den Vorschriften des Reichsnährstandes an Versandbehältnissen für anerkanntes Hochzuchtsaatgut sind Urkunden des Züchters und Versenders, nicht auch des Reichsnährstandes. Daher darf der § 269 StGB. nicht -- auch nicht entsprechend -- darauf angewendet werden, daß der Züchter mißbräuchlich solche Plomben an nicht anerkanntes Getreide anlegt. 2. Ein Strafantrag der Preisüberwachungsbehörde ist zur Strafverfolgung wegen Verletzung von Preisvorschriften nicht erforderlich, wenn diese Verletzung in Tateinheit mit einer anderen strafbaren Handlung steht, die im gerichtlichen Verfahren verfolgt werden muß, oder wenn beim Eintritt der Wirksamkeit der gesetzlichen Vorschrift über das Erfordernis eines solchen Strafantrages schon die Anklage bei Gericht erhoben worden ist.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F85E0306
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