Fahrlässige Unterlassungstaten sind i. S. des Gnadenerlasses v. 9. September 1939 nur bis zu dem Zeitpunkte "begangen", von dem ab das Unterlassen nicht mehr fahrlässig ist.
1. Ist der § 34 ÖstStG. anzuwenden, so führt die Berücksichtigung der übrigen Verbrechen dazu, daß das Mindestmaß und die Strafart des milderen Gesetzes auch dann einzuhalten sind, wenn nach dem strengeren Gesetz eine kürzere Strafe oder eine mildere Strafart zulässig wäre. Das Mindestmaß und die Strafart sind hierbei nach dem durch die Vorschriften über das außerordentliche Milderungs- oder Strafumwandlungsrecht erweiterten Strafrahmen zu bestimmen; dieser ist aber nur in den Fällen maßgebend, in denen die Voraussetzungen für die Anwendung des außerordentlichen Milderungs- oder Strafumwandlungsrechtes gegeben sein würden, wenn das mildere Gesetz allein anzuwenden wäre.
2. Bei Anwendung des § 2 VolksschädlingsVO. ist die für die Grundtat angedrohte Strafe insofern zu berücksichtigen, als nicht auf eine kürzere als die Strafe erkannt werden darf, die zu verhängen wäre, wenn der § 2 nicht angewendet würde.
Kein freiwilliger Rücktritt vom Versuche liegt vor, wenn der Täter den Versuch der Notzucht deshalb aufgibt, weil ihm die Angegriffene, um ihn zu täuschen, zusagt, sie werde sich ihm demnächst freiwillig hingeben, wenn er sie jetzt in Ruhe lasse.
Auf Grund des § 10 VO. über Maßnahmen auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung und der Rechtspflege v. 1. September 1939 (RGBl. I S. 1658) ist nunmehr der Amtsrichter im bürgerlichen Streitverfahren "zuständig", einer Partei eine Versicherung an Eidesstatt über die Richtigkeit einer tatsächlichen Behauptung abzunehmen.
Die Eingangsbestätigung, die der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auf Verlangen dem Überbringer einer Rechtsmittelschrift erteilt, ist keine öffentliche Urkunde.
1. Mit der Erteilung eines Lehrauftrages geben die Eltern dem Lehrer nicht ohne weiteres das Recht, ihr Kind zu züchtigen. Ein Lehrer, der das fälschlich annimmt, irrt über einen Tatumstand.
2. Der § 232 n. F. StGB. gilt für leichte vorsätzliche und für fahrlässige Körperverletzungen ohne Rücksicht darauf, wann sie begangen sind.
Im Geltungsbereiche des Öst. Strafrechtes ist über Anträge auf selbständige Einziehung (z. B. nach dem § 8 Abs. 3 VO. v. 26. April 1938 RGBl. I S. 414) im landgerichtlichen Verfahren auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden.
Trifft eine nach dem § 418 Abs. 1 Satz 1 RAbgO. verwirkte Geldstrafe mit anderen Geldstrafen zusammen, so ist der Aufzehrungsgrundsatz, der sonst nach dem ÖstStG. für Geldstrafen untereinander gilt, auf die Geldstrafe unanwendbar, die für das Steuervergehen zu verhängen ist.