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Aktenzeichen 6 C 752/41
Datum 21.11.1941
Leitsatz Trifft eine nach dem § 418 Abs. 1 Satz 1 RAbgO. verwirkte Geldstrafe mit anderen Geldstrafen zusammen, so ist der Aufzehrungsgrundsatz, der sonst nach dem ÖstStG. für Geldstrafen untereinander gilt, auf die Geldstrafe unanwendbar, die für das Steuervergehen zu verhängen ist.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F9040015
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