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Aktenzeichen 6 D 374/41

Datum 02.12.1941

Leitsatz 1. Ist der § 34 ÖstStG. anzuwenden, so führt die Berücksichtigung der übrigen Verbrechen dazu, daß das Mindestmaß und die Strafart des milderen Gesetzes auch dann einzuhalten sind, wenn nach dem strengeren Gesetz eine kürzere Strafe oder eine mildere Strafart zulässig wäre. Das Mindestmaß und die Strafart sind hierbei nach dem durch die Vorschriften über das außerordentliche Milderungs- oder Strafumwandlungsrecht erweiterten Strafrahmen zu bestimmen; dieser ist aber nur in den Fällen maßgebend, in denen die Voraussetzungen für die Anwendung des außerordentlichen Milderungs- oder Strafumwandlungsrechtes gegeben sein würden, wenn das mildere Gesetz allein anzuwenden wäre. 2. Bei Anwendung des § 2 VolksschädlingsVO. ist die für die Grundtat angedrohte Strafe insofern zu berücksichtigen, als nicht auf eine kürzere als die Strafe erkannt werden darf, die zu verhängen wäre, wenn der § 2 nicht angewendet würde.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F8790390

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