Bezieht sich die Bestimmung des §. 145 Abs. 2 St.P.O. auch auf den Fall, wenn bei notwendiger Verteidigung und beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Hauptverhandlung ein neuer Wahlverteidiger eintritt und erklärt, daß ihm die zur Vorbereitung erforderliche Zeit ermangelt habe?
Züchtigungsrecht des Lehrers in Schleswig-Holstein. Ist die Schulaufsichtsbehörde zur Ermächtigung des Direktors einer Lehranstalt befugt, einem Lehrer unter Umständen das Züchtigungsrecht zeitweise zu entziehen? Unterliegt im Falle einer solchen Entziehung wegen einer demungeachtet vorgenommenen Züchtigung der Lehrer nur einer disziplinarischen Rüge oder dem Strafgesetze?
Liegt der Thatbestand falscher Anschuldigung im Sinne von §. 164 St.G.B.'s schon dann vor, wenn die Thatsache, in welche die Beschuldigung der Begehung einer strafbaren Handlung von dem Thäter eingekleidet worden (Erzählung des Beschuldigten von der Begehung der Strafthat), wissentlich unwahr behauptet worden ist, oder setzt die Verurteilung aus §. 164 die Feststellung voraus, daß der Beschuldigte die Strafthat nicht begangen habe und dies dem Anzeigenden bekannt gewesen sei?
Muß in dem Strafkammerverfahren, welchem ein Unzuständigkeitsbeschluß des Schöffengerichtes zu Grunde liegt, auch dann in der Hauptverhandlung der Angeklagte auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen werden, wenn das Gericht in Abweichung von dem Unzuständigkeitsbeschlusse dasjenige Strafgesetz zur Anwendung bringen will, welches in dem das Hauptverfahren vor dem Schöffengerichte eröffnenden Beschlusse als das anzuwendende bezeichnet ist?
Unter welchen Voraussetzungen bildet das Gebrauchmachen von mehreren gefälschten Urkunden zum Zwecke der Täuschung nur ein Vergehen der Urkundenfälschung?
Kann der nach §. 14 des Gesetzes über den Markenschutz vom 30. November 1874 (R.G.Bl. S. 143) erforderliche Strafantrag unter dem Namen der schutzberechtigten Firma gestellt werden?
Kann die vor Begehung einer Strafthat erfolgte Erteilung der Zusage, eine Begünstigungshandlung vorzunehmen, auch als Anstiftung und, zusammen mit der Vornahme der zugesagten Begünstigungshandlung, als Mitthäterschaft strafbar sein?
Muß in der wegen Anstiftung an die Geschworenen zu stellenden Frage außer der Generalklausel nach §. 48 St.G.B.'s wenigstens eines der im Gesetze bezeichneten Anstiftungsmittel genannt werden?
1. Ist die Bestimmung in §. 16 des preußischen Vereinsgesetzes vom 11. März 1850 (G.S. S. 277), nach welcher der Strafrichter unter Umständen auf Schließung politischer Vereine erkennen kann oder muß, durch §. 6 des Einführungsgesetzes zum Reichsstrafgesetzbuche beseitigt?
2. Dolus im Falle des §. 16 a. a. O.