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Aktenzeichen 736/87

Datum 18.04.1887

Leitsatz Bezieht sich die Bestimmung des §. 145 Abs. 2 St.P.O. auch auf den Fall, wenn bei notwendiger Verteidigung und beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Hauptverhandlung ein neuer Wahlverteidiger eintritt und erklärt, daß ihm die zur Vorbereitung erforderliche Zeit ermangelt habe?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BD060032

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