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Aktenzeichen 93/87

Datum 18.02.1887

Leitsatz Muß in dem Strafkammerverfahren, welchem ein Unzuständigkeitsbeschluß des Schöffengerichtes zu Grunde liegt, auch dann in der Hauptverhandlung der Angeklagte auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen werden, wenn das Gericht in Abweichung von dem Unzuständigkeitsbeschlusse dasjenige Strafgesetz zur Anwendung bringen will, welches in dem das Hauptverfahren vor dem Schöffengerichte eröffnenden Beschlusse als das anzuwendende bezeichnet ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BC5A0286

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