1. Trifft die subsidiäre Vertretungsverbindlichkeit, welche §. 153 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 (N. B.G.Bl. S. 317) rücksichtlich der von Ehegatten und Kindern verwirkten Geldstrafen, Zollgefälle und Prozeßkosten anordnet, einen Vater und Ehemann auch dann, wenn derselbe neben seiner Ehefrau und seinem Sohn als Mitthäter für eine gemeinschaftlich ausgeführte Zolldefraude zu bestrafen ist?
2. Wie ist gegen einen Angeschuldigten, welcher zur Zeit der That das zwölfte, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte, die Strafe auf Grund eines Gesetzes auszusprechen, welches Zahlung des Vielfachen eines bestimmten Betrages, z. B. des Vierfachen von dem Betrage einer vorenthaltenen Abgabe, androht?
3. Ist das Prozeßgericht befugt, bei der Verurteilung der Angeklagten zu den Kosten Auslagen von der Verurteilung auszunehmen, welche durch die Verschuldung dritter Personen veranlaßt sind?
Findet der §. 49 a Abs. 2 St.G.B.'s auf denjenigen Anwendung, welcher das nicht ernstlich gemeinte Erbieten eines anderen zur Begehung eines Verbrechens in dem Glauben annimmt, es sei ernstlich gemeint?
1. Was sind Entscheidungen im Sinne des §. 35 St.P.O.? 2. Ist dem Angeklagten gemäß §. 199 St.P.O. die Anklageschrift zuzustellen oder genügt die Vorlesung?
3. Begründet es eine Gesetzesverletzung, auf welcher das Urteil beruht, wenn dem Angeklagten in Schwurgerichts- und Landgerichtssachen die Anklageschrift anstatt schriftlicher Zustellung nur mündlich vorgelesen worden ist, und er nicht im Vorverfahren, sondern erst in der Hauptverhandlung nach Bildung der Geschworenenbank ohne Erfolg Vertagung der Sache beantragt?
Hat die Berufung eines Sachverständigen, welcher für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt ist, auf den geleisteten Eid vor oder nach seiner Vernehmung zu erfolgen?
Macht sich derjenige, welcher bei bestehendem Vieheinfuhr-Verbote der von der zuständigen Behörde ausnahmsweise erteilten Einfuhr-Erlaubnis in der Art zuwiderhandelt, daß er die auf den Namen anderer Personen zum Zwecke der Ökonomie erlangten Erlaubnisscheine für eine bestimmte Zahl Viehstücke für sich selbst zur Vieheinfuhr benützt, außer der Zuwiderhandlung gegen die zur Abwehr der Rinderpest erlassenen Vieheinfuhrverbote, auch einer hiermit zusammentreffenden Kontrebande schuldig?
Was versteht man unter Vorvieh im Sinne des preußischen Gesetzes wegen der Löhnung der Schäfer und Schäferknechte u. s. w. vom 1. Juni 1820 (G.S. S. 109)?
Welches sind die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des §. 28 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie (R.G.Bl. S. 351) im Falle der Zuwiderhandlung gegen die auf Grund von Anordnungen erlassenen Verfügungen nach deren erfolgter öffentlicher Bekanntmachung?