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Aktenzeichen 631/80

Datum 06.04.1880

Leitsatz 1. Was sind Entscheidungen im Sinne des §. 35 St.P.O.? 2. Ist dem Angeklagten gemäß §. 199 St.P.O. die Anklageschrift zuzustellen oder genügt die Vorlesung? 3. Begründet es eine Gesetzesverletzung, auf welcher das Urteil beruht, wenn dem Angeklagten in Schwurgerichts- und Landgerichtssachen die Anklageschrift anstatt schriftlicher Zustellung nur mündlich vorgelesen worden ist, und er nicht im Vorverfahren, sondern erst in der Hauptverhandlung nach Bildung der Geschworenenbank ohne Erfolg Vertagung der Sache beantragt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AEA40345

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