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Aktenzeichen 533/80

Datum 24.03.1880

Leitsatz 1. Trifft die subsidiäre Vertretungsverbindlichkeit, welche §. 153 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 (N. B.G.Bl. S. 317) rücksichtlich der von Ehegatten und Kindern verwirkten Geldstrafen, Zollgefälle und Prozeßkosten anordnet, einen Vater und Ehemann auch dann, wenn derselbe neben seiner Ehefrau und seinem Sohn als Mitthäter für eine gemeinschaftlich ausgeführte Zolldefraude zu bestrafen ist? 2. Wie ist gegen einen Angeschuldigten, welcher zur Zeit der That das zwölfte, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte, die Strafe auf Grund eines Gesetzes auszusprechen, welches Zahlung des Vielfachen eines bestimmten Betrages, z. B. des Vierfachen von dem Betrage einer vorenthaltenen Abgabe, androht? 3. Ist das Prozeßgericht befugt, bei der Verurteilung der Angeklagten zu den Kosten Auslagen von der Verurteilung auszunehmen, welche durch die Verschuldung dritter Personen veranlaßt sind?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AEA10334

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