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Aktenzeichen 826/80

Datum 12.04.1880

Leitsatz Macht sich derjenige, welcher bei bestehendem Vieheinfuhr-Verbote der von der zuständigen Behörde ausnahmsweise erteilten Einfuhr-Erlaubnis in der Art zuwiderhandelt, daß er die auf den Namen anderer Personen zum Zwecke der Ökonomie erlangten Erlaubnisscheine für eine bestimmte Zahl Viehstücke für sich selbst zur Vieheinfuhr benützt, außer der Zuwiderhandlung gegen die zur Abwehr der Rinderpest erlassenen Vieheinfuhrverbote, auch einer hiermit zusammentreffenden Kontrebande schuldig?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AEA70353

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