Eine Beihilfe zum Zeugenmeineide kann darin liegen, daß ein Beteiligter, der der Vernehmung des Zeugen beiwohnt, auf Befragen dessen falsche Aussage bekräftigt und sodann auch noch während der folgenden Eidesbelehrung und Vereidigung des Zeugen schweigt, statt diese nun durch ein offenes Bekenntnis der Wahrheit zu verhindern.
Weigert sich die unter der Zusage der Ehe Verführte nachträglich, den Verführer zu heiraten, so hindert das nicht, den Verführer nach dem § 506 ÖstStG. zu bestrafen, wenn er die Weigerung böswillig selbst herbeigeführt hat.
1. Die Einziehung des Vermögens nach dem § 8 Abs. 3 VO. über die Anmeldung des Vermögens von Juden v. 26. April 1938 (RGBl. I S. 414) ist als Nebenstrafe anzusehen.
2. Ist der Täter verstorben, so ist das selbständige Einziehungsverfahren auch dann zulässig, wenn die Einziehung als Nebenstrafe anzusehen ist.
3. Der § 410 RAbgO. gilt nicht für den Bereich des Vergehens gegen den § 8 Abs. 1 VO. über die Anmeldung des Vermögens von Juden.
1. Der Begriff der Vernehmung i. S. des § 247 StPO. umfaßt auch die Vereidigung des Zeugen.
2. Wird eine deutschblütige deutsche Staatsangehörige von einem Manne, den sie für arisch hält, in ihrer Frauenehre verletzt, so beginnt für sie die Frist zur Stellung des Strafantrages von neuem, wenn sie erfährt, daß der Täter ein Jude, daß also nicht nur ihre Frauenehre, sondern auch ihre Rassenehre verletzt worden ist.
Unvollständige Angaben i. S. des § 42 Abs. 1 Nr. 7 DevG. 1935 (= § 69 Abs. 1 Nr. 7 DevG. 1938) liegen vor, wenn ein Sachverhalt zwar in den Einzelheiten zutreffend, aber unter Weglassung (mindestens) eines zu ihm gehörenden Umstandes so dargestellt wird, daß er anders erscheint, als er in Wirklichkeit ist.
1. Wenn es zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich ist, nach dem § 42 l StGB. die Ausübung eines Gewerbes zu untersagen, so darf von einem solchen Verbote nur unter besonderen Umständen abgesehen werden.
2. Die Entscheidung, ob ein solcher Umstand vorliegt, muß dem Tatrichter überlassen bleiben.
3. Für die Frage, ob ein Verbot der Gewerbeausübung zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich ist, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen wird.
1. Der ausländische Inhaber eines rechtlich unselbständigen inländischen Geschäftsbetriebes (Richtl. 1935 I 5) ist für die Befolgung der devisenrechtlichen Vorschriften jedenfalls dann persönlich verantwortlich, wenn er selbst Fremdwährungsforderungen des Betriebes im Ausland einzieht.
2. Zieht jemand Fremdwährungsforderungen eines inländischen Betriebes im Ausland unter Umständen ein, die den Willen erkennen lassen, die ausländischen Zahlungsmittel, die er so erlangt, nicht anzubieten, so enthält bereits die ungenehmigte Entgegennahme des Forderungsbetrages eine nach dem § 9 Abs. 2 DevG. 1935 verbotene Verfügung über die Forderung.
3. Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 DurchfVO. 1935 gilt nicht für pflichtige Personen, die sich dauernd im Ausland aufhalten.
4. Die Vorschrift des § 48 DevG. 1935 gilt auch für Auswanderer.
5. Die Verletzung der devisenrechtlichen Anbietungspflicht ist da begangen, wo die Anbietung zu bewirken war.
6. An dem Grundsatze, daß der Ort der Haupttat auch als Begehungsort der Beihilfe zu gelten hat, ist festzuhalten.
Ist bei einer bestimmten Krankheit ein Mittel als im Verhältnis zu allen anderen besonders wirksam anerkannt, so sind Ärzte und andere Heilbehandler grundsätzlich verpflichtet, es anzuwenden; auch der Anhänger eines anderen Heilverfahrens darf in solchen Fällen nicht die besseren Erfolge der von der eigenen abweichenden Richtung außer acht lassen.
Zum Begriffe der Ausnutzung der zur Abwehr von Fliegergefahr getroffenen Maßnahmen i. S. des § 2 VO. gegen Volksschädlinge v. 5. September 1939 (RGBl. I S. 1679).