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Aktenzeichen 3 D 833/39
Datum 25.01.1940
Leitsatz 1. Die Einziehung des Vermögens nach dem § 8 Abs. 3 VO. über die Anmeldung des Vermögens von Juden v. 26. April 1938 (RGBl. I S. 414) ist als Nebenstrafe anzusehen. 2. Ist der Täter verstorben, so ist das selbständige Einziehungsverfahren auch dann zulässig, wenn die Einziehung als Nebenstrafe anzusehen ist. 3. Der § 410 RAbgO. gilt nicht für den Bereich des Vergehens gegen den § 8 Abs. 1 VO. über die Anmeldung des Vermögens von Juden.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F70F0042
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