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Aktenzeichen 5 D 888/39

Datum 01.02.1940

Leitsatz 1. Wenn es zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich ist, nach dem § 42 l StGB. die Ausübung eines Gewerbes zu untersagen, so darf von einem solchen Verbote nur unter besonderen Umständen abgesehen werden. 2. Die Entscheidung, ob ein solcher Umstand vorliegt, muß dem Tatrichter überlassen bleiben. 3. Für die Frage, ob ein Verbot der Gewerbeausübung zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich ist, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen wird.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F7130054

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