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Aktenzeichen 3 D 939/39

Datum 12.02.1940

Leitsatz Ist bei einer bestimmten Krankheit ein Mittel als im Verhältnis zu allen anderen besonders wirksam anerkannt, so sind Ärzte und andere Heilbehandler grundsätzlich verpflichtet, es anzuwenden; auch der Anhänger eines anderen Heilverfahrens darf in solchen Fällen nicht die besseren Erfolge der von der eigenen abweichenden Richtung außer acht lassen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F7150060

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