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Aktenzeichen 3 D 939/39
Datum 12.02.1940
Leitsatz Ist bei einer bestimmten Krankheit ein Mittel als im Verhältnis zu allen anderen besonders wirksam anerkannt, so sind Ärzte und andere Heilbehandler grundsätzlich verpflichtet, es anzuwenden; auch der Anhänger eines anderen Heilverfahrens darf in solchen Fällen nicht die besseren Erfolge der von der eigenen abweichenden Richtung außer acht lassen.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F7150060
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