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Aktenzeichen 6 D 673/39

Datum 16.01.1940

Leitsatz Weigert sich die unter der Zusage der Ehe Verführte nachträglich, den Verführer zu heiraten, so hindert das nicht, den Verführer nach dem § 506 ÖstStG. zu bestrafen, wenn er die Weigerung böswillig selbst herbeigeführt hat.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F70E0040

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