1. Zum Tatbestande des § 2 VO. geg. Volksschädlinge v. 5. September 1939 gehört, daß die Ausführung der Tat durch die Verdunkelung erleichtert wird und daß sich der Täter dieser Erleichterung bewußt ist.
2. Auch wenn die Grundstraftat nur zu einem Versuche führt, ist das Verbrechen gegen den § 2 vollendet.
3. Die Urteilsformel hat dahin zu lauten, der Angeklagte werde "wegen Verbrechens gegen den § 2 VO. geg. Volksschädlinge i. Verb. m. (z. B.) schwerem Diebstahle" verurteilt.
Die Revision ist zulässig, wenn das Landgericht auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin ein Urteil des Amtsrichters aufhebt, weil dieser seine sachliche Zuständigkeit überschritten hat, und in der Sache selbst erkennt.
1. Hat der bisherige persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, nachdem die Gesellschaft aufgelöst worden war und er das Geschäft als Alleininhaber übernommen hatte, vor der Eintragung der Änderung in das Handelsregister für die Gesellschaft die Genehmigung zur Übernahme einer ausländischen Zweigniederlassung erschlichen, so fehlt die erforderliche Genehmigung allen Geschäften, die er unter Ausnutzung dieser Bewilligung für sich persönlich vornimmt.
2. Erklärt die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Vertreters der Devisenstelle in der Hauptverhandlung, sie stelle keinen Antrag, die zur Verhandlung zugezogenen Nebenbeteiligten für haftbar zu erklären, so ist kein Raum für eine Einstellung des Verfahrens gegen diese.
1. Verhältnis der §§ 24, 25 VereinfVO. v. 1. September 1939 (RGBl. I S. 1658) zum § 245 Abs. 2 und zum § 244 Abs. 2 StPO.
2. Der Beschluß, durch den ein Beweisantrag abgelehnt wird, muß auch nach dem Inkrafttreten der VereinfVO. begründet werden.
1. Sollen Beweisanträge wegen der Absicht der Prozeßverschleppung abgelehnt werden, so muß die Ablehnung auch nach der VereinfachungsVO. v. 1. September 1939 (RGBl. I S. 1658) in derselben Weise wie vorher begründet werden.
2. Verletzung der Aufklärungspflicht bei der Ablehnung von "Alibi"-beweisen auf Grund des § 24 VereinfVO.
1. Auf die Regelung der Vorfahrt an Straßenkreuzungen oder -einmündungen hat es keinen Einfluß, daß die eine der beiden Straßen "für Durchgangsverkehr gesperrt" ist und daß ein Verkehrsteilnehmer diese Straße verbotswidrig als Durchgangsstraße benutzt.
2. Zum Umfange der Verkehrsteilnehmerpflichten bei Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben.
3. Der Fahrzeugführer hat nach dem § 12 StrVerkO. 1937 -- wenigstens in und bei größeren Ansiedlungen -- Warnzeichen (Schallzeichen) nur für Verkehrsteilnehmer zu geben, die er bei pflichtmäßiger Aufmerksamkeit im Gefahrenbereiche wahrnimmt. Bei Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben kann er nach dem § 48 Abs. 1 StrVerkO. zur Abgabe von Warnzeichen in weiterem Umfange berechtigt und verpflichtet sein.
Mitschuld an dem Verbrechen der vorsätzlichen Devisenverschiebung (§ 69 Abs. 1 Nr. 4 i. Verb. m. dem § 16 DevG. 1938, § 5 ÖstStG.) kann auch durch eine nach Vollendung, aber vor vollständiger Ausführung des Verbrechens geleistete Beihilfe begründet werden.
Zum Tatbestande des Verbrechens der Unzucht wider die Natur gemäß dem § 129 I b Tschech(Öst)StG. gehört nicht notwendig, daß die Geschlechtsteile des einen Beteiligten mit dem Körper des anderen berührt werden; es genügen alle Handlungen, die das allgemeine Schamgefühl verletzen.
Auch eine Straftat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, kann "eine sonstige Straftat" i. S. des § 4 VO. geg. Volksschädlinge v. 5. September 1939 (RGBl. I S. 1679) sein.
Im Sinne des § 263 Abs. 5 StGB. ist der Betrug gegen den begangen, der an seinem Vermögen geschädigt worden ist, nicht auch gegen den, der getäuscht worden ist, wenn er mit dem Geschädigten nicht personengleich sein sollte. Dasselbe gilt auch für den § 61 Nr. 2 StPO.