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Aktenzeichen 3 D 64/40
Datum 08.04.1940
Leitsatz Zum Tatbestande des Verbrechens der Unzucht wider die Natur gemäß dem § 129 I b Tschech(Öst)StG. gehört nicht notwendig, daß die Geschlechtsteile des einen Beteiligten mit dem Körper des anderen berührt werden; es genügen alle Handlungen, die das allgemeine Schamgefühl verletzen.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F7320164
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