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Aktenzeichen 4 D 116/40

Datum 19.03.1940

Leitsatz 1. Zum Tatbestande des § 2 VO. geg. Volksschädlinge v. 5. September 1939 gehört, daß die Ausführung der Tat durch die Verdunkelung erleichtert wird und daß sich der Täter dieser Erleichterung bewußt ist. 2. Auch wenn die Grundstraftat nur zu einem Versuche führt, ist das Verbrechen gegen den § 2 vollendet. 3. Die Urteilsformel hat dahin zu lauten, der Angeklagte werde "wegen Verbrechens gegen den § 2 VO. geg. Volksschädlinge i. Verb. m. (z. B.) schwerem Diebstahle" verurteilt.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F72B0137

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