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Aktenzeichen 1 D 161/40
Datum 09.04.1940
Leitsatz Im Sinne des § 263 Abs. 5 StGB. ist der Betrug gegen den begangen, der an seinem Vermögen geschädigt worden ist, nicht auch gegen den, der getäuscht worden ist, wenn er mit dem Geschädigten nicht personengleich sein sollte. Dasselbe gilt auch für den § 61 Nr. 2 StPO.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F7340167
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