Unter welchen Umständen kann der Verfahrensmangel geheilt werden, der darin besteht, daß das ordentliche Gericht in einer Strafsache entschieden hat, die zur Zuständigkeit der Sondergerichte gehört?
1. Bei der Auswahl zwischen mehreren gesetzlich zulässigen Maßregeln der Sicherung und Besserung sind in erster Linie die Schutzbelange der Allgemeinheit maßgebend, und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkte der ausreichenden Sicherung der Öffentlichkeit, als auch der besten Eignung der Maßregel.
2. Sind Entmannung und mit einer Verwahrung verbundene Sicherungsmaßregeln gleichzeitig zulässig, so darf die Entmannung nur dann allein angeordnet werden, wenn Gewähr dafür besteht, daß sie während der Strafhaft ausreichend wirksam werden wird.
Sind bei der Verurteilung wegen Steuerhehlerei Beförderungsmittel einzuziehen, die benutzt worden sind, um das gehehlte Gut von dem Orte wegzubringen, an dem es aus der Verfügungsmacht des Vortäters übernommen worden war?
Im Sinne des § 4 HeimtückeG. handelt "seines Vorteils wegen" auch, wer keinen sachlichen Vorteil erstrebt; es genügt das Erstreben eines gedanklichen Vorteils.
1. Ist der gesetzliche Vertreter selbst der Täter, so ist er rechtlich verhindert, den Strafantrag zu stellen. Die Frist für den Strafantrag des gesetzlichen Vertreters kann erst dann zu laufen beginnen, wenn das Vormundschaftsgericht für den Verletzten einen Pfleger bestellt hat. 2. Daß unzüchtige Handlungen, die ein Vater an seiner minderjährigen Tochter vorgenommen hat, weder nach dem § 173 noch nach dem § 174 StGB. noch entsprechend diesen Bestimmungen bestraft werden können, schließt nicht aus, daß sie unter dem Gesichtspunkte der Beleidigung strafbar sind. 3. Eine Strafbarkeit wegen Verletzung der Familienehre scheidet dann aus, wenn das Familienoberhaupt selbst der Täter ist.
Unter welchen Voraussetzungen kann angenommen werden, daß das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft "in dieser Eigenschaft" (§ 244 KO.) durch Aufwand übermäßige Summen verbraucht habe?
Neben dem mit der Zollabfertigung betrauten Empfangsspediteur sind seine Angestellten, deren er sich zur Erledigung des Auftrages bedient, nicht ohne weiteres i. S. des § 416 Abs. 1 RAbgO. als Bevollmächtigte des Auftraggebers des Spediteurs anzusehen.