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Aktenzeichen 2 D 498/38

Datum 09.03.1939

Leitsatz Neben dem mit der Zollabfertigung betrauten Empfangsspediteur sind seine Angestellten, deren er sich zur Erledigung des Auftrages bedient, nicht ohne weiteres i. S. des § 416 Abs. 1 RAbgO. als Bevollmächtigte des Auftraggebers des Spediteurs anzusehen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F6280123

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