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Aktenzeichen 3 D 38/39

Datum 27.02.1939

Leitsatz 1. Ist der gesetzliche Vertreter selbst der Täter, so ist er rechtlich verhindert, den Strafantrag zu stellen. Die Frist für den Strafantrag des gesetzlichen Vertreters kann erst dann zu laufen beginnen, wenn das Vormundschaftsgericht für den Verletzten einen Pfleger bestellt hat. 2. Daß unzüchtige Handlungen, die ein Vater an seiner minderjährigen Tochter vorgenommen hat, weder nach dem § 173 noch nach dem § 174 StGB. noch entsprechend diesen Bestimmungen bestraft werden können, schließt nicht aus, daß sie unter dem Gesichtspunkte der Beleidigung strafbar sind. 3. Eine Strafbarkeit wegen Verletzung der Familienehre scheidet dann aus, wenn das Familienoberhaupt selbst der Täter ist.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F6250113

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