Begriff des Vorsatzes aus §. 25 des Gesetzes vom 11. Juni 1870, betr. das Urheberrecht an Schriftwerken 2c.
2. Findet der Grundsatz des §. 18 Abs. 2 a. a. O. auch auf den Fall des §. 25 a. a. O. Anwendung?
Unter welchen Voraussetzungen ist Unterschlagung an einer Sache möglich, welche der Thäter mittels Betruges in seinen Besitz oder Gewahrsam gebracht hatte?
Findet der §. 40 des Gesetzes vom 16. Juli 1879, betreffend die Besteuerung des Tabakes, nur auf den Fall des Vergehens gegen den §. 34 des Gesetzes, oder auch auf den Fall des Vergehens gegen §§. 27. 36 Abs. 2 des Gesetzes (Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Verwendung nicht zugelassener Tabakssurrogate) Anwendung? Zur Begriffsbestimmung des Dolus in diesem Falle.
Umfaßt der Begriff des Wegnehmens im Sinne des §. 289 St.G.B.'s auch die Zerstörung eines Gegenstandes, an welchem dem Vermieter gemäß §. 395 I. 21 preuß. A.L.R.'s die Rechte eines Pfandgläubigers zustehen?
Befugnis zur Bekanntmachung der Verurteilung. Geht dieselbe auf die Erben des Verletzten über, wenn derselbe vor dem Urteile verstorben? Kann dieselbe in diesem Falle dem Verletzten zugesprochen werden?
1. Ist im §. 266 Nr. 1 St.G.B.'s unter "Nachteil" nur ein solcher zu verstehen, welcher das Vermögen der der Aufsicht von Vormündern 2c anvertrauten Personen betrifft?
2. Ist zum Thatbestande der Untreue der wirkliche Eintritt eines Vermögensnachteiles erforderlich?
1. Kann eine Lotterie im Sinne des §. 286 St.G.B.'s dann angenommen werden, wenn der für die Beteiligung an dem Unternehmen zu erlegende Preis in dem Betrage für das Abonnement einer Zeitung enthalten ist, welches in gleicher Höhe auch von den an dem Unternehmen sich nicht beteiligenden Zeitungsabonnenten gezahlt werden muß?
2. Wie unterscheidet sich die Veranstaltung einer Lotterie von der öffentlichen Ankündigung im Sinne des Art. 57 a des bayerischen Polizeistrafgesetzbuches?
3. Kann sich derjenige auf thatsächlichen Irrtum im Sinne des §. 59 St.G.B.'s berufen, welcher eine Ausspielung oder Lotterie veranstaltet, aber der Meinung ist, das Unternehmen falle nicht unter den Begriff des Strafgesetzbuches?
Ist die Bewirkung eines unrichtigen Eintrages in eine öffentliche Urkunde auch dann strafbar, wenn sich die unwahre Angabe auf einen Umstand bezieht, welcher durch die Urkunde nicht bewiesen werden soll?
2. Gehört bei einem Sterberegister der Familienstand des Anzeigenden zu den durch die Urkunde zu erweisenden Thatsachen?
3. Begriff "Stand" im Sinne des Personenstandsgesetzes.
Setzt das in §. 29 Nr. 1. 2 des Brausteuergesetzes vom 31. Mai 1872 (R.G.Bl. S. 153) bezeichnete Begriffserfordernis, daß die daselbst erwähnten Braustoffe "bei dem Brauer vorgefunden werden", voraus, daß die zu deren Aufbewahrung benutzten Räume dem Brauer eigentümlich oder zu den unmittelbar dem Braubetriebe dienenden Lokalitäten gehören?
Vermögensbeschädigung bei dem Betruge. Unter welchen Voraussetzungen ist anzunehmen, daß ein gegen Krankheit verabreichtes Mittel oder ein gegen Krankheit erteilter Rat Gebrauchswert für den Kranken hat?