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Aktenzeichen 604/87

Datum 02.05.1887

Leitsatz 1. Kann eine Lotterie im Sinne des §. 286 St.G.B.'s dann angenommen werden, wenn der für die Beteiligung an dem Unternehmen zu erlegende Preis in dem Betrage für das Abonnement einer Zeitung enthalten ist, welches in gleicher Höhe auch von den an dem Unternehmen sich nicht beteiligenden Zeitungsabonnenten gezahlt werden muß? 2. Wie unterscheidet sich die Veranstaltung einer Lotterie von der öffentlichen Ankündigung im Sinne des Art. 57 a des bayerischen Polizeistrafgesetzbuches? 3. Kann sich derjenige auf thatsächlichen Irrtum im Sinne des §. 59 St.G.B.'s berufen, welcher eine Ausspielung oder Lotterie veranstaltet, aber der Meinung ist, das Unternehmen falle nicht unter den Begriff des Strafgesetzbuches?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BD150083

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