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Aktenzeichen 971/87

Datum 12.05.1887

Leitsatz Setzt das in §. 29 Nr. 1. 2 des Brausteuergesetzes vom 31. Mai 1872 (R.G.Bl. S. 153) bezeichnete Begriffserfordernis, daß die daselbst erwähnten Braustoffe "bei dem Brauer vorgefunden werden", voraus, daß die zu deren Aufbewahrung benutzten Räume dem Brauer eigentümlich oder zu den unmittelbar dem Braubetriebe dienenden Lokalitäten gehören?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BD170091

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