1. Zur Verwirklichung des inneren Tatbestandes des § 5 Abs. 2 BlutSchG. genügt bedingter Vorsatz.
2. Ein Jude, der in Deutschland mit einer Staatsangehörigen außerehelich verkehren will, hat die Rechtspflicht, sich über die Rasse, der sie angehört, gewissenhaft zu unterrichten.
3. Die Beweiswürdigung muß die Gefahr vermeiden, daß ein Weg zur Umgehung des BlutSchG. eröffnet wird.
1. Die Vorschrift des § 83 Abs. 2 GVG. ist nicht gewahrt, wenn der Landgerichtspräsident die jeweiligen Beisitzer der großen Strafkammer zu Beisitzern des Schwurgerichtes bestimmt.
2. Gerichtsassessoren als Beisitzer im Schwurgericht.
1. Ist ein Beamter, der aus Versicherungskarten Versicherungsmarken herauslöst, um sie wieder zu verwenden, nur nach dem § 1497 RVersO. oder auch nach dem § 348 Abs. 2 StGB. zu bestrafen, wenn ihm die Karten amtlich anvertraut oder zugänglich waren?
2. Verhältnis der Tatbestände des § 1497 RVersO. zueinander.
1. Die sog. "carnets" (Zollpassierscheine nach dem § 114 VZG.), die der "Deutsche Automobilklub" oder seine ausländischen Brudervereine ausstellen, dienen nur der Erleichterung des Reiseverkehrs.
2. Werden belgische Kraftfahrzeuge mit "carnets" eingeführt, so braucht die Zollbehörde nicht ohne besonderen Antrag zu prüfen, ob die Wagen auch im "Zollvormerkverfahren" (§ 114 VZG.) oder auf Grund des deutsch-belgischen Handelsvertrages v. 4. April/3. September 1925 zollfrei eingeführt werden könnten.
Ist das Urteil nach dem § 357 StPO. immer auch gegenüber dem mitangeklagten Gehilfen aufzuheben, wenn es auf Revision eines anderen Angeklagten gegenüber dem Haupttäter aufgehoben werden muß, weil es das sachliche Recht verletzt?
1. Zum Begriffe der Steuerhinterziehung, namentlich auch derjenigen, die im Unterlassen gesetzlich vorgeschriebener Steuererklärungen liegen kann, gehört, daß sich der Täter steuerunehrlich verhält. Eine Steuerunehrlichkeit liegt vor, wenn der Täter den Willen, Steuereinnahmen zu verkürzen, dadurch betätigt, daß er die Steuerbehörden in einen Irrtum über das Bestehen oder die Höhe des Steueranspruches versetzt oder sie darin erhält, sie also täuscht.
2. Die öffentliche Sicherheit erfordert, daß der -- i. S. des § 51 Abs. 2 StGB. vermindert zurechnungsfähige -- Täter in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht wird, wenn mit Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, er werde sich auch durch eine Bestrafung nicht davon abhalten lassen, weitere erhebliche Straftaten zu begehen.
1. Genügen Straftaten, die nur auf Antrag verfolgt werden, auch dann als Voraussetzung für das Sicherungsverfahren (§ 429 a StPO.), wenn kein Strafantrag vorliegt? Dürfen sie bei der Entscheidung der Frage berücksichtigt werden, ob die öffentliche Sicherheit gefährdet ist?
2. Wieweit ist im Sicherungsverfahren der innere Tatbestand zu prüfen?