zurück
Aktenzeichen 3 D 309/37
Datum 13.05.1937
Leitsatz 1. Genügen Straftaten, die nur auf Antrag verfolgt werden, auch dann als Voraussetzung für das Sicherungsverfahren (§ 429 a StPO.), wenn kein Strafantrag vorliegt? Dürfen sie bei der Entscheidung der Frage berücksichtigt werden, ob die öffentliche Sicherheit gefährdet ist? 2. Wieweit ist im Sicherungsverfahren der innere Tatbestand zu prüfen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F4560218
zurück