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Aktenzeichen 3 D 268/37
Datum 29.04.1937
Leitsatz 1. Ist ein Beamter, der aus Versicherungskarten Versicherungsmarken herauslöst, um sie wieder zu verwenden, nur nach dem § 1497 RVersO. oder auch nach dem § 348 Abs. 2 StGB. zu bestrafen, wenn ihm die Karten amtlich anvertraut oder zugänglich waren? 2. Verhältnis der Tatbestände des § 1497 RVersO. zueinander.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F4520205
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