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Aktenzeichen 2 D 795/35

Datum 03.05.1937

Leitsatz 1. Die sog. "carnets" (Zollpassierscheine nach dem § 114 VZG.), die der "Deutsche Automobilklub" oder seine ausländischen Brudervereine ausstellen, dienen nur der Erleichterung des Reiseverkehrs. 2. Werden belgische Kraftfahrzeuge mit "carnets" eingeführt, so braucht die Zollbehörde nicht ohne besonderen Antrag zu prüfen, ob die Wagen auch im "Zollvormerkverfahren" (§ 114 VZG.) oder auf Grund des deutsch-belgischen Handelsvertrages v. 4. April/3. September 1925 zollfrei eingeführt werden könnten.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F4530209

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