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Aktenzeichen 3 D 243/37

Datum 13.05.1937

Leitsatz 1. Zum Begriffe der Steuerhinterziehung, namentlich auch derjenigen, die im Unterlassen gesetzlich vorgeschriebener Steuererklärungen liegen kann, gehört, daß sich der Täter steuerunehrlich verhält. Eine Steuerunehrlichkeit liegt vor, wenn der Täter den Willen, Steuereinnahmen zu verkürzen, dadurch betätigt, daß er die Steuerbehörden in einen Irrtum über das Bestehen oder die Höhe des Steueranspruches versetzt oder sie darin erhält, sie also täuscht. 2. Die öffentliche Sicherheit erfordert, daß der -- i. S. des § 51 Abs. 2 StGB. vermindert zurechnungsfähige -- Täter in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht wird, wenn mit Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, er werde sich auch durch eine Bestrafung nicht davon abhalten lassen, weitere erhebliche Straftaten zu begehen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F4550216

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