1. Können geschliffene Schläger als tödliche Waffen aufgefaßt werden?
2. Kann das Schlägerduell als ein bloßes Kampfspiel betrachtet werden?
3. Erfordert der Begriff des Zweikampfes im Sinne des 15. Abschnittes des Strafgesetzbuches Teil II eine bestimmte Art der Veranlassung desselben?
1. Ist die Tat als ein "Unternehmen" mit der Strafe des vollendeten Vergehens zu ahnden, wenn der Versuch, Zahlungsmittel ins Ausland zu verbringen, mißlingt?
2. Welche Grundsätze gelten für die Frage, ob der einzelne Teilnehmer des Devisenvergehens Täter oder Gehilfe ist?
3. Was bedeutet im § 12 DevVO. 1932 "Überbringen" und "Versenden"?
4. Wie ist nach § 357 StPO. ein Mitverurteilter zu behandeln, der keine Revision eingelegt hat und unter ein inzwischen ergangenes Straffreiheitsgesetz fällt?
Zur Frage der zeitlichen Beziehung zwischen der folgenden Straftat und der vorausgegangenen "rechtskräftigen Verurteilung" nach Artikel 5 Nr. 2 GewohnhVerbrG., wenn die Verurteilung in einem Gesamtstrafenbeschluß besteht.
1. Wann wird durch das Versenken eines Schiffes "Gefahr für das Leben eines anderen" herbeigeführt? Genügt es für die Bestrafung wegen Anstiftung zu dem Verbrechen gegen § 323 StGB., wenn der Anstifter nur damit rechnet, daß der Täter selbst sein Leben bei der Versenkung aufs Spiel setzen werde?
2. Genügt es für das Merkmal der "betrügerischen Absicht" beim Versicherungsbetrug, wenn der Täter eine Lage, die zu einer betrügerischen Schädigung des Versicherers führen soll, irrig annimmt? Ist in diesem Falle die Strafe des vollendeten oder nur die des versuchten Verbrechens gegen § 265 StGB. verwirkt?
1. Muß bei dem Münzverbrechen nach § 146 StGB. der Täter erkannt haben, daß ihm die Herstellung eines zur Täuschung im Verkehr geeigneten Falschstückes gelungen ist?
2. Liegt ein Tatbestand nach § 146 StGB. vor, wenn die Herstellung des Falschgeldes nur dazu dienen soll, zu ermitteln, ob es möglich sein werde, ein groß angelegtes Verbrechen der Falschmünzerei durchzuführen?
3. Wann ist nachgemachtes Geld im Sinne des § 147 StGB. "als echtes" in den Verkehr gebracht?
Kann auch eine weit zurückliegende Verurteilung zu einer Strafe, die erst jetzt angetreten worden ist, als zeitlich letzte, nach Art. 5 Nr. 2 GewohnheitsverbrecherG. maßgebliche Verurteilung herangezogen werden?
1. Wann erfordert die öffentliche Sicherheit nach dem § 42 b StGB. die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt?
2. Ist die Revision des Angeklagten auf die Anordnung der Unterbringung zu beschränken, wenn er nach dem § 51 Abs. 1 StGB. freigesprochen und seine Unterbringung nach § 42 b StGB. angeordnet worden ist? Welche Wirkung hat die Beschränkung?
Macht sich, wer zugunsten einer Vereinigung die Ausrichtung eines Festes übernimmt, ohne weiteres der Untreue zum Nachteil der Auftraggeberin schuldig, wenn er sich von den Lieferfirmen eine in den Preis einzurechnende Vergütung versprechen läßt?