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Aktenzeichen 1 D 1033/34
Datum 26.10.1934
Leitsatz 1. Muß bei dem Münzverbrechen nach § 146 StGB. der Täter erkannt haben, daß ihm die Herstellung eines zur Täuschung im Verkehr geeigneten Falschstückes gelungen ist? 2. Liegt ein Tatbestand nach § 146 StGB. vor, wenn die Herstellung des Falschgeldes nur dazu dienen soll, zu ermitteln, ob es möglich sein werde, ein groß angelegtes Verbrechen der Falschmünzerei durchzuführen? 3. Wann ist nachgemachtes Geld im Sinne des § 147 StGB. "als echtes" in den Verkehr gebracht?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F2020003
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