1. Kann eine Straftat lediglich deshalb, weil sie im Rückfall begangen worden ist, als Anzeichen für die Eigenschaft des Täters als eines "Gewohnheitsverbrechers" verwertet werden?
2. Darf das Revisionsgericht im nachträglichen Sicherungsverfahren von Amts wegen die Gründe des Strafurteils berücksichtigen, auf Grund dessen der Angeklagte nach dem 1. Januar 1934 Strafe verbüßt?
I. Ist innerhalb der Grenzen, die sich für die Umgestaltung der Strafklage aus § 264 StPO. ergeben, eine Verurteilung auf Grund wahldeutiger Feststellungen unbeschränkt zulässig?
II. 1. Ist innerhalb der Grenzen, die sich für die Umgestaltung der Strafklage aus § 264 StPO. ergeben, eine Verurteilung zulässig, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte eine fremde bewegliche Sache entweder einem anderen in der Absicht rechtswidriger Zueignung weggenommen oder seines Vorteils wegen an sich gebracht hat, obwohl er wußte oder den Umständen nach annehmen mußte, daß sie mittels eines Diebstahls erlangt war?
2. a) Ist auf die so zu beurteilende Tat das Gesetz anzuwenden, das nach der besonderen Lage des Falles die mildeste Bestrafung zuläßt?
b) Dürfen Nebenstrafen und Nebenfolgen nur ausgesprochen werden, wenn auch das andere in Betracht kommende Gesetz sie androht?
1. Wirksamkeit eines von dem Bevollmächtigten eines antragsberechtigten eingetragenen Vereins gestellten Strafantrags. Beginn der Antragsfrist für den Verein, wenn dessen Vorstand von der strafbaren Handlung durch ein -- gleichfalls antragsberechtigtes -- Mitglied des Vereins Kenntnis erlangt, das zunächst auf Grund einer mit dem Verein allgemein getroffenen Vereinbarung Ermittelungen über die Tat angestellt und deren Ergebnis erst nach dem Ablauf der eigenen Antragsfrist dem Vereine mitgeteilt hat.
2. Kann im Sinne des § 12 UnlWG. ein Konsumverein als "geschäftlicher Betrieb" und der geschäftsführende Vorsitzende des Konsumvereins als "Beauftragter des geschäftlichen Betriebes" angesehen werden?
Inwieweit kann die Revision darauf gegründet werden, daß ein kraft Gesetzes ausgeschlossener Urkundsbeamter in der Hauptverhandlung als Protokollführer mitgewirkt hat?
Kann, wer einen Zeugen zur eidlichen Bekundung einer Tatsache zu bestimmen versucht, des Unternehmens der Verleitung zum Meineid schuldig sein, wenn er zwar die Tatsache für wahr hält, aber weiß, daß der Zeuge von ihr kein eigenes Wissen oder keine Erinnerung mehr hat?
Können die im § 10 des Opiumgesetzes vorgesehenen Straftatbestände mit Zuwiderhandlungen gegen Strafbestimmungen des StGB. in Tateinheit zusammentreffen?
1. Unter welchen Voraussetzungen besteht die durch § 32 DevVO. 1932 (§ 14 DevVO. 1931 i. Verb. mit § 11 der dritten DurchfVO. v. 29. August 1931) vorgeschriebene Auskunftspflicht?
2. Ist, wer sich einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der DevVO. schuldig gemacht hat oder gemacht zu haben glaubt, zur Auskunft hierüber verpflichtet? Ist er bei solcher Sachlage im Falle einer Verletzung der Auskunftspflicht strafbar?
Ist das Fehlen der Antragsschrift oder des Eröffnungsbeschlusses in dem Verfahren wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung von Amts wegen zu beachten?